AGB von KÖRPERWERK Mountainbiketouren
Mit der Anmeldung und/oder Teilnahme an einer geführten Mountainbiketour von KÖRPERWERK Mountainbiketouren erklärt der/die Teilnehmer/in, dass er die nachfolgenden Teilnahmehinweise gelesen hat und damit einverstanden ist:
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich, per Brief, Fax oder E-Mail vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt in Schriftform.
§ 2 Bezahlung
Der Reisende leistet nach Vertragsschluss in Höhe von 20% des Reisepreises. Der restliche Reisepreis wird 30 Tage vor dem Reisebeginn fällig. Bei einer Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zu zahlen.
§ 3 Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. im Internet und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
§ 4 Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen sowie mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Biketouren in der Regel (Ausnahme bei Reisen, die ausschließlich von anderen Leistungsträgern durchgeführt werden) pro Person:
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei nichterreichen einer im Katalog und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Reisenden davon zu unterrichten.
§ 6 Teilnahmevoraussetzungen
(1)KÖRPERWERK Mountainbiketouren und/oder der Guide sind berechtigt, die Teilnahme an einer Tour von der Erfüllung besonderer Bedingungen (wie beispielsweise das Vorliegen bestimmter fahrtechnischer Fähigkeiten) abhängig zu machen.
(2)Voraussetzung für die Teilnahme an einer Tour sind, sofern nichts anderes angegeben ist, ein technisch einwandfreies Mountainbike sowie eine ausreichende Pannenausrüstung (u. a. Ersatzschlauch, Flickzeug, Luftpumpe, Werkzeug, etc.). Es ist nicht Aufgabe oder Verpflichtung des Guides, den Teilnehmer im Pannenfall technische Unterstützung zu gewähren. Kann die Tour aufgrund einer Panne nicht zu Ende gefahren werden, so ist ein eventuell erforderlicher Rücktransport auf eigene Gefahr und Kosten des Teilnehmers durchzuführen.
(3)Alle Teilnehmer haben für eine ausreichende Schutz- und Sicherheitsausrüstung zu sorgen. Hierzu gehören insbesondere ein Schutzhelm (Pflicht!), eine den Witterungs -bedingungen entsprechende Kleidung und ggfs. angemessene Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Protektoren). Alle Teilnehmer haben selbst für eine ausreichende Verpflegung und Getränke zu sorgen.
§ 7 Aufgaben des Guides
(1)Sofern nichts anderes angegeben ist, besteht die Aufgabe des Guides ausschließlich darin, den Teilnehmern den Weg zu zeigen sowie die Orientierung abseits von öffentlichen Straßen und Wegen zu erleichtern.
(2)Die Teilnehmer sind sich darüber bewusst und damit einverstanden, dass der Tourverlauf und die Tourdauer, z. B. aufgrund von Witterungs und Wegebedingungen, jederzeit, auch im Verlauf einer Tour, Änderungen unterliegen können und sich insbesondere auch der Zeitpunkt der Rückkehr nach vorne oder nach hinten verschieben kann.
(3)Es ist nicht Verpflichtung des Guides, die konditionellen oder fahrtechnischen Fähigkeiten der Teilnehmer zu beurteilen oder ihnen hierzu Ratschläge zu erteilen.
§ 8 Gefahrtragung
(1) Dem Teilnehmer einer Tour ist bekannt, dass die Benutzung eines Mountainbikes sowohl auf als auch abseits befestigter Strassen besondere körperliche Anforderungen stellt und mit spezifischen Gefahren verbunden ist.
(2) Die Teilnahme an einer Tour erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Touren führen sowohl über öffentliche Straßen und Wege als auch über befestigte und unbefestigte Wege und Pfade. Angaben über den geplanten Wegverlauf, die Länge und Dauer sowie den konditionellen und/oder fahrtechnischen Schwierigkeitsgrad einer Tour sind unverbindlich und dienen ausschließlich dazu, dem Teilnehmer einen groben Eindruck von den sie erwartenden Anforderungen zu geben. Angaben zum fahr- technischen Schwierigkeitsgrad einer Tour beziehen sich auf die sog. Singletrailskala, die unter www.singletrail-skala.de nachzulesen ist. Die Teilnehmer müssen selbst und in eigener Verantwortung beurteilen und entscheiden, ob sie diesen Anforderungen entsprechen. Fehleinschätzungen in diesem Zusammenhang liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Teilnehmers.
§ 9 Verhalten der Teilnehmer
(1) Die Teilnehmer sind dazu verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass sie sich und andere Teilnehmer nicht gefährden. Hierzu gehören insbesondere ein ausreichender Sicherheitsabstand und eine den Weg- und Sichtverhältnissen sowie dem persönlichen Können angepasste Geschwindigkeit und Fahrweise.
(2 ) Alle Teilnehmer haben ihre – vor allem konditionellen und fahrtechnischen – Fähigkeiten selbst einzuschätzen und ihre Fahrweise daran auszurichten. Die Teilnehmer müssen insbesondere selbst beurteilen, ob sie einen Wegabschnitt sicher und ohne sich oder andere zu gefährden mit dem Mountainbike fahren können; im Zweifelsfall ist ein Wegabschnitt vorher zu besichtigen und/oder das Mountainbike zu schieben oder zu tragen.
(3) Alle Teilnehmer haben auf öffentlichen Straßen und Wegen die Bestimmungen der Straßenverkehrs- ordnung in eigener Verantwortung einzuhalten. Darüber hinaus sind die DIMB Trail Rules einzuhalten; die DIMB Trail Rules können unter www.dimb.de nachgelesen werden.
(4) Die Teilnehmer sind sich darüber im Klaren, dass Mountainbiketouren mit gewissen Risiken und Gefahren verbunden sind und nehmen diese Risiken und Gefahren bewusst und mit vollem Einverständnis in Kauf. Die Teilnehmer sind sich dabei insbesondere darüber bewusst und nehmen es in Kauf, dass es zu Stürzen und daraus resultierenden – auch schwersten – Sach-, Personen- oder Vermögensschäden kommen kann. Gefahren und Risiken können sich insbesondere, aber nicht nur, aus den – häufig auch wechselnden – Witterungs- und Wegebedingungen sowie dem Verhalten Dritter ergeben.
Auch eine nicht ausreichende gesundheitliche Verfassung, mangelnde Kondition sowie Selbstüberschätzung oder unzureichende fahrtechnische Fähigkeiten der Teilnehmer können zu einer Gefährdung der eigenen Person oder Anderen führen. Weder KÖRPERWERK Mountainbiketouren noch der Guide sind verpflichtet, für eine Absicherung der Strecke zu sorgen oder auf Gefahren hinzuweisen.
(5) Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
§ 10 Beschränkung der Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis EUR 250.000,00 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise EUR 4.100,00. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
(3) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremd- leistungen gekennzeichnet werden.
(4) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Im Falle eines Schadens ist, soweit möglich, der Guide unverzüglich vor Ort unter Angabe von Name und Wohnanschrift zu informieren. Darüber hinaus ist ein Unfall unverzüglich KÖRPERWERK Mountainbiketouren unter der auf www.koerperwerk.org Rubrik „Über uns“ veröffentlichten Anschrift zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 11 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Weil der Stadt.
Mit der Anmeldung und/oder Teilnahme an einer geführten Mountainbiketour von KÖRPERWERK Mountainbiketouren erklärt der/die Teilnehmer/in, dass er die nachfolgenden Teilnahmehinweise gelesen hat und damit einverstanden ist:
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich, per Brief, Fax oder E-Mail vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt in Schriftform.
§ 2 Bezahlung
Der Reisende leistet nach Vertragsschluss in Höhe von 20% des Reisepreises. Der restliche Reisepreis wird 30 Tage vor dem Reisebeginn fällig. Bei einer Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zu zahlen.
§ 3 Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. im Internet und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
§ 4 Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen sowie mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Biketouren in der Regel (Ausnahme bei Reisen, die ausschließlich von anderen Leistungsträgern durchgeführt werden) pro Person:
- bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 %
- ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
- ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
- ab dem 02. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei nichterreichen einer im Katalog und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Reisenden davon zu unterrichten.
§ 6 Teilnahmevoraussetzungen
(1)KÖRPERWERK Mountainbiketouren und/oder der Guide sind berechtigt, die Teilnahme an einer Tour von der Erfüllung besonderer Bedingungen (wie beispielsweise das Vorliegen bestimmter fahrtechnischer Fähigkeiten) abhängig zu machen.
(2)Voraussetzung für die Teilnahme an einer Tour sind, sofern nichts anderes angegeben ist, ein technisch einwandfreies Mountainbike sowie eine ausreichende Pannenausrüstung (u. a. Ersatzschlauch, Flickzeug, Luftpumpe, Werkzeug, etc.). Es ist nicht Aufgabe oder Verpflichtung des Guides, den Teilnehmer im Pannenfall technische Unterstützung zu gewähren. Kann die Tour aufgrund einer Panne nicht zu Ende gefahren werden, so ist ein eventuell erforderlicher Rücktransport auf eigene Gefahr und Kosten des Teilnehmers durchzuführen.
(3)Alle Teilnehmer haben für eine ausreichende Schutz- und Sicherheitsausrüstung zu sorgen. Hierzu gehören insbesondere ein Schutzhelm (Pflicht!), eine den Witterungs -bedingungen entsprechende Kleidung und ggfs. angemessene Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Protektoren). Alle Teilnehmer haben selbst für eine ausreichende Verpflegung und Getränke zu sorgen.
§ 7 Aufgaben des Guides
(1)Sofern nichts anderes angegeben ist, besteht die Aufgabe des Guides ausschließlich darin, den Teilnehmern den Weg zu zeigen sowie die Orientierung abseits von öffentlichen Straßen und Wegen zu erleichtern.
(2)Die Teilnehmer sind sich darüber bewusst und damit einverstanden, dass der Tourverlauf und die Tourdauer, z. B. aufgrund von Witterungs und Wegebedingungen, jederzeit, auch im Verlauf einer Tour, Änderungen unterliegen können und sich insbesondere auch der Zeitpunkt der Rückkehr nach vorne oder nach hinten verschieben kann.
(3)Es ist nicht Verpflichtung des Guides, die konditionellen oder fahrtechnischen Fähigkeiten der Teilnehmer zu beurteilen oder ihnen hierzu Ratschläge zu erteilen.
§ 8 Gefahrtragung
(1) Dem Teilnehmer einer Tour ist bekannt, dass die Benutzung eines Mountainbikes sowohl auf als auch abseits befestigter Strassen besondere körperliche Anforderungen stellt und mit spezifischen Gefahren verbunden ist.
(2) Die Teilnahme an einer Tour erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Touren führen sowohl über öffentliche Straßen und Wege als auch über befestigte und unbefestigte Wege und Pfade. Angaben über den geplanten Wegverlauf, die Länge und Dauer sowie den konditionellen und/oder fahrtechnischen Schwierigkeitsgrad einer Tour sind unverbindlich und dienen ausschließlich dazu, dem Teilnehmer einen groben Eindruck von den sie erwartenden Anforderungen zu geben. Angaben zum fahr- technischen Schwierigkeitsgrad einer Tour beziehen sich auf die sog. Singletrailskala, die unter www.singletrail-skala.de nachzulesen ist. Die Teilnehmer müssen selbst und in eigener Verantwortung beurteilen und entscheiden, ob sie diesen Anforderungen entsprechen. Fehleinschätzungen in diesem Zusammenhang liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Teilnehmers.
§ 9 Verhalten der Teilnehmer
(1) Die Teilnehmer sind dazu verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass sie sich und andere Teilnehmer nicht gefährden. Hierzu gehören insbesondere ein ausreichender Sicherheitsabstand und eine den Weg- und Sichtverhältnissen sowie dem persönlichen Können angepasste Geschwindigkeit und Fahrweise.
(2 ) Alle Teilnehmer haben ihre – vor allem konditionellen und fahrtechnischen – Fähigkeiten selbst einzuschätzen und ihre Fahrweise daran auszurichten. Die Teilnehmer müssen insbesondere selbst beurteilen, ob sie einen Wegabschnitt sicher und ohne sich oder andere zu gefährden mit dem Mountainbike fahren können; im Zweifelsfall ist ein Wegabschnitt vorher zu besichtigen und/oder das Mountainbike zu schieben oder zu tragen.
(3) Alle Teilnehmer haben auf öffentlichen Straßen und Wegen die Bestimmungen der Straßenverkehrs- ordnung in eigener Verantwortung einzuhalten. Darüber hinaus sind die DIMB Trail Rules einzuhalten; die DIMB Trail Rules können unter www.dimb.de nachgelesen werden.
(4) Die Teilnehmer sind sich darüber im Klaren, dass Mountainbiketouren mit gewissen Risiken und Gefahren verbunden sind und nehmen diese Risiken und Gefahren bewusst und mit vollem Einverständnis in Kauf. Die Teilnehmer sind sich dabei insbesondere darüber bewusst und nehmen es in Kauf, dass es zu Stürzen und daraus resultierenden – auch schwersten – Sach-, Personen- oder Vermögensschäden kommen kann. Gefahren und Risiken können sich insbesondere, aber nicht nur, aus den – häufig auch wechselnden – Witterungs- und Wegebedingungen sowie dem Verhalten Dritter ergeben.
Auch eine nicht ausreichende gesundheitliche Verfassung, mangelnde Kondition sowie Selbstüberschätzung oder unzureichende fahrtechnische Fähigkeiten der Teilnehmer können zu einer Gefährdung der eigenen Person oder Anderen führen. Weder KÖRPERWERK Mountainbiketouren noch der Guide sind verpflichtet, für eine Absicherung der Strecke zu sorgen oder auf Gefahren hinzuweisen.
(5) Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
§ 10 Beschränkung der Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis EUR 250.000,00 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise EUR 4.100,00. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
(3) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremd- leistungen gekennzeichnet werden.
(4) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Im Falle eines Schadens ist, soweit möglich, der Guide unverzüglich vor Ort unter Angabe von Name und Wohnanschrift zu informieren. Darüber hinaus ist ein Unfall unverzüglich KÖRPERWERK Mountainbiketouren unter der auf www.koerperwerk.org Rubrik „Über uns“ veröffentlichten Anschrift zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 11 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Weil der Stadt.